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Bayern

Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016)

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus unterstützt Unternehmen (KMU) und Freiberufler in der Forstwirtschaft bei Projekten mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsbezug mit Zuschüssen.
BayernZuschussfür Nachhaltigkeit
Keyfacts
Fördergeber:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Ansprechpartner:zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Letzte Änderung:22.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:pauschal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen
Nachhaltigkeit:Voraussetzung (z. B. CO₂-Reduktion, Effizienz)
Wer wird gefördert?
Antragsteller:Unternehmen, Freiberufler und natürliche Personen

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Beschreibung

Investitionen in den Ausbau oder Erhalt der forstlichen Infrastruktur können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Zuschuss vom Freistaat Bayern gefördert werden. Die Förderung zielt insbesondere auf die bedarfsgerechte und naturschonende Erschließung der Wälder, wobei der Bau von Forstwegen im Vordergrund steht.

Förderfähig sind schwerlastbefahrbare Forstwege sowie damit unmittelbar zusammenhängende Zufahrtswege und separate Zufahrtswege. Auch der separate Bau oder die Herstellung von Anlagen, Biotopen, Bauwerken und Holzlagerplätzen, naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet sowie die Grundinstandsetzung der forstlichen Infrastruktur werden unterstützt. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden.

Die Basisförderung beträgt 70 Prozent der förderfähigen Kosten und kann unter besonderen Bedingungen oder bei schwierigen Gebietskulissen auf bis zu 90 Prozent erhöht werden. Für den Neubau oder Ausbau separater Holzlagerplätze einschließlich der erforderlichen Zufahrten liegt die Basisförderung pauschal bei 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuschläge werden in diesem Fall nicht gewährt.

Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.

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