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Verwendung von Referenzmitteln für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals

Die FFA Filmförderungsanstalt unterstützt Existenzgründer, Unternehmen und Freiberufler in der Filmwirtschaft mit Zuschüssen.
bundesweitZuschussfür Startups
Keyfacts
Fördergeber:FFA Filmförderungsanstalt
Letzte Änderung:16.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:500.000 Euro
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen, Betriebsmittel
Wer wird gefördert?
Für Existenzgründer:Besonders geeignet
Antragsteller:Unternehmen, Freiberufler und natürliche Personen

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Beschreibung

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt Filmherstellerinnen, Filmhersteller sowie Verleiherinnen und Verleiher bei der langfristigen Stärkung der Eigenkapitalbasis. Grundlage ist die Verwendung von Referenzfilm- und Referenzabsatzmitteln, die aufgrund des Erfolgs eines Films gewährt wurden. Ziel ist es, die wirtschaftliche Stabilität und Kreditwürdigkeit der Filmproduktions- und Verleihunternehmen zu verbessern sowie die Bonität für künftige Filmprojekte zu erhöhen.

Bis zu 75 Prozent der zuerkannten Referenzförderung dürfen für eine mindestens drei Jahre bestehende Aufstockung des Eigenkapitals genutzt werden. Innerhalb von fünf Jahren können höchstens 500.000 Euro, bei Förderungen nach § 96 FFG höchstens 100.000 Euro, für diesen Zweck verwendet werden. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung der EU; insgesamt dürfen innerhalb von drei Jahren maximal 300.000 Euro De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Antragsberechtigt sind Produzentinnen und Produzenten sowie Verleiherinnen und Verleiher, deren Filme Referenzmittel erhalten haben. Der Antrag wird digital über das FFA-Antragsportal gestellt und muss Nachweise über die wirtschaftliche Lage, die Kapitalstruktur sowie über die langfristige strukturelle Wirkung der Maßnahme enthalten. Die Auszahlung erfolgt als Zuschuss, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Vorstand der FFA zugestimmt hat.

Die Mittel müssen innerhalb von drei Jahren nach Zuerkennung verwendet werden und nominell mindestens drei Jahre im Unternehmen verbleiben. Sie dürfen nicht an Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die FFA überprüft die Mittelverwendung über die Jahresabschlüsse der folgenden drei Geschäftsjahre. Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2031 und trägt zur nachhaltigen Finanzierung und Stabilisierung der deutschen Filmwirtschaft bei.

Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag muss schriftlich bei der FFA gestellt werden, und zwar über das digitale FFA-Antragsportal.

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