Vergabe von Medialeistungen im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025
Beschreibung
Die Filmförderungsanstalt unterstützt als bundesweit tätige Einrichtung die Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft und trägt zur Stärkung der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films bei. Damit schafft sie die Grundlage für den Erfolg des Films im In- und Ausland. Rechtlich ist die Filmförderungsanstalt eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Private Fernsehveranstalter stellen gemäß § 136 Filmförderungsgesetz (FFG) Medialeistungen in Form kostenloser Werbeplätze im Fernsehen bereit, um deutsche Kinofilme zum Kinostart zu bewerben. Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Filmförderungsanstalt und den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern werden zusätzlich Medialeistungen im Fernsehen sowie im Hörfunk durch die einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD ermöglicht.
Über die Vergabe dieser Medialeistungen entscheidet die von der Filmförderungsanstalt eingesetzte Förderkommission. Grundsätzlich richtet sich die Förderung an Filme, die bundesweit und in der Regel mit mindestens 25 Kopien starten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderkommission hiervon abweichen, insbesondere wenn das Marketingkonzept eine andere Strategie rechtfertigt. Dies gilt vor allem bei Medialeistungen der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, wenn gezielt lokale Kampagnen vorgesehen sind und als sachgerecht erscheinen.
Die Medialeistungen der privaten Fernsehveranstalter werden nach festgelegten Kategorien vergeben.
Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag muss zu den von der FFA festgesetzten Einreichterminen und vor dem offiziellen Kinostart gestellt werden. Der Kinostart darf frühestens 2 Wochen nach dem von der FFA festgesetzten Entscheidungstermin erfolgen.