Klimaanpassung (KA-RL – Naturgefahren & Prävention)
Beschreibung
Das Land Nordrhein-Westfalen bietet Zuschüsse für Projekte, die die Anpassungsfähigkeit von natürlichen, gesellschaftlichen und ökonomischen Systemen an die Folgen des Klimawandels verbessern. Die Förderung erfolgt teilweise aus Mitteln des EFRE/JTF-Programms NRW.
Gefördert werden Maßnahmen, die darauf abzielen, die Resilienz und Risikoprävention gegenüber Klimawandelfolgen auf lokaler und regionaler Ebene zu verbessern. Die Zuschüsse können für folgende investive Vorhaben genutzt werden:
- Schutz vor Überhitzung, Dürre und Trockenheit
- Schaffung von Verdunstungskühle
- Wiederherstellung natürlicher Bodenaustausch-Prozesse
Umsetzung des Schwammstadt-Prinzips, einschließlich Maßnahmen zur Versickerung, Verdunstung, Speicherung, Rückhaltung und schadfreien Ableitung von Niederschlagswasser
Schutz vor klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen
Steigerung der Klimaresilienz
Zusätzlich besteht eine Förderung für nicht-investive Vorhaben, die darauf abzielen:
- Investive Maßnahmen zur Klimaanpassung vorzubereiten
- Investive Vorhaben fachlich oder organisatorisch zu begleiten, z. B. durch anteilige Personalausgaben
- Kompetenzaufbau bei kommunalen Akteuren und Dritten zu unterstützen sowie deren Handlungsbereitschaft zu erhöhen
Katastrophenresilienz gegenüber klimabedingten Gefahren und Extremwetterereignissen durch bessere Vorhersageinstrumente und Bewältigungsstrategien zu steigern
Die Förderung erfolgt als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen, abhängig von Vorhaben und Unternehmensgröße. Antragstellende ohne wirtschaftliche Tätigkeit erhalten bis zu 80 Prozent, während Kommunen in Haushaltsnotlage sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten können. Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 Euro pro Antrag. Bei Einsatz von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 müssen die Gesamtausgaben eines Vorhabens über 200.000 Euro betragen, wenn die Förderung nicht nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgt.
Hinweise zur Antragstellung
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Die entsprechenden Antragsformulare sind zu verwenden und der Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Alternativ kann der Antrag auch über das EFRE-Online-Portal eingereicht werden.