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Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert programmfüllende Spielfilme mit Zuschüssen.
bundesweitZuschuss
Keyfacts
Fördergeber:Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Ansprechpartner:FFA Filmförderungsanstalt
Letzte Änderung:22.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:1.000.000 Euro
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen, Betriebsmittel
Wer wird gefördert?
Antragsteller:Unternehmen

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Beschreibung

Die Produktionsförderung unterstützt die Herstellung programmfüllender Spiel- und Dokumentarfilme mit besonderer künstlerischer und kreativer Qualität. Gefördert werden auch Animations-, Experimental- sowie hybride Filmformen.

Für Spielfilme sind Förderungen von bis zu 1.000.000 Euro möglich. Dokumentarfilme können in der Regel mit bis zu 500.000 Euro gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen sind ebenfalls bis zu 1.000.000 Euro möglich.

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Spielfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6.000.000 Euro sowie an Dokumentarfilmvorhaben bis zu 5.000.000 Euro. In begründeten Fällen können auch Projekte mit höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist eine Mindestlänge von 79 Minuten für Spiel- und Dokumentarfilme. Für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. Bei Animationsfilmen sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich. Projekte, die im Rahmen von Hochschulen, etwa als Übungs- oder Abschlussfilme, finanziert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Eine wesentliche Voraussetzung ist eine deutliche deutsche kulturelle Prägung des Vorhabens. Diese kann sich insbesondere aus der Originalsprache, dem Bezug der maßgeblichen Projektbeteiligten zu Deutschland oder einer entsprechenden finanziellen Beteiligung ergeben. Zudem ist eine reguläre Kino-Erstauswertung in Deutschland vorgesehen.

Hinweise zur Antragstellung

Antragsberechtigt sind Herstellerinnen und Hersteller von programmfüllenden Spiel- und Dokumentarfilmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland. Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR müssen über eine Niederlassung in Deutschland verfügen. Bei Koproduktionen kann der Antrag nur durch eine beteiligte Produktionsfirma gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgt über das FFA-Serviceportal.

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