Hilfen für die Land- und Forstwirtschaft
Beschreibung
Falls land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebe der Fischerei oder Aquakultur durch Naturkatastrophen oder vergleichbare extreme Wetterbedingungen geschädigt wurden, besteht möglicherweise Anspruch auf einen Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Freistaat Sachsen gewährt Unterstützung für Unternehmen, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane und Flächenbrände oder durch vergleichbare widrige Wetterverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, starke Regenfälle, nicht-orkanartige Stürme und Dürre (für Land- und Forstwirtschaft) sowie durch Stürme, heftige und langanhaltende Regenfälle und außergewöhnlich hohe Wassertemperaturen (für Fischerei und Aquakultur) Schäden erlitten haben.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an baulichen Anlagen, land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Wegen oder Flächen sowie zur Deckung von Einkommensminderungen, -verlusten und Wiederherstellungskosten.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Bei Naturkatastrophen kann die Unterstützung bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens oder der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei Schäden durch widrige Wetterverhältnisse in der Landwirtschaft liegt die Förderhöhe bis zu 80 Prozent des Gesamtschadens. Bei Dürreereignissen kann die Förderung bis zu 90 Prozent betragen und bei Teilnahme an einer einzelbetrieblichen Klimaanpassungsberatung bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens. Fehlt eine Versicherung, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder Jahreseinnahme abdeckt, wird der Ausgleichsbetrag um 50 Prozent gekürzt.
In der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur kann die Förderung bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei der Berechnung der Förderhöhe werden vorhandene Versicherungen und deren Leistungen berücksichtigt.
Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) zu richten.