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Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL)

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) fördert Unternehmen (KMU) bei Projekten mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsbezug mit Zuschüssen.
bundesweitZuschussfür Nachhaltigkeit
Keyfacts
Fördergeber:Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
Letzte Änderung:16.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:50 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen
Nachhaltigkeit:Voraussetzung (z. B. CO₂-Reduktion, Effizienz)
Wer wird gefördert?
Antragsteller:Unternehmen

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Beschreibung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat unterstützt Unternehmen der Seefischerei mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland bei der Modernisierung und dem Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen. Die Förderung gilt für verschiedene Investitionsvorhaben, darunter Unternehmensgründungen junger Fischerinnen und Fischer, die Verbesserung von Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen sowie Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zum Artenschutz. Auch die Steigerung der Energieeffizienz, die Eindämmung des Klimawandels und die Qualitätsverbesserung von Fischereierzeugnissen fallen unter die Förderung.

Zu den geförderten Vorhaben zählen unter anderem der Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs, der Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen sowie die Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes zur Verbesserung von Sicherheit, Arbeitsbedingungen und Energieeffizienz. Zudem werden die Verbesserung der Hydrodynamik und des Antriebssystems von Fischereifahrzeugen sowie Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in der Fischerei unterstützt. Weitere Aspekte sind die Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, die Fischereikontrolle, insbesondere in Bezug auf Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme, sowie Vorhaben zur Datenerhebung und -verarbeitung. Auch die Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit und der Einkünfte durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten wird gefördert.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die zuschussfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 200.000 Euro für Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von über 500, mindestens 25.000 Euro für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 12 Metern Lüa und mindestens 10.000 Euro für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 8 bis unter 12 Metern Lüa betragen. Aufwendungen für die Überwachung und Durchsetzung, Fischereikontrolle sowie nachhaltige Fangtechniken oder selektive Fanggeräte sind von der Förderung ausgeschlossen.

Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

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