Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Beschreibung
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) fördert Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands. Unterstützt werden gewerbliche Investitionen sowie Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur und in Energieinfrastrukturen. Die Förderung erfolgt in ausgewählten GRW-Fördergebieten in Form von Lohnkosten- oder Investitionszuschüssen beziehungsweise Zinsverbilligungen. Die Fördergebiete sind in Kategorien eingeteilt, die mit Buchstaben bezeichnet werden. Aktuell bestehen in Deutschland C- und D-Fördergebiete.
Gefördert werden Investitionen von Unternehmen mit regionalwirtschaftlicher Bedeutung, etwa die Errichtung neuer Betriebsstätten, Kapazitätserweiterungen, Produktionsdiversifizierungen oder Modernisierungen ganzer Produktionsprozesse. Ebenso unterstützt werden Vorhaben, die zur Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beitragen, etwa durch besondere Umweltschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen oder durch die Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien. Darüber hinaus können wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden, die der Steigerung der Standortattraktivität und der regionalen Daseinsvorsorge dienen. Hierzu zählen unter anderem Industrie- und Gewerbeflächen, Bildungseinrichtungen, Tourismusinfrastruktur, Abwasser- und Abfallanlagen, Häfen, Forschungseinrichtungen und regionale Entwicklungskonzepte. Energieinfrastrukturen wie Flüssigerdgas- oder innovative Stromspeicheranlagen können bis zum 31. Dezember 2025 als Modellprojekte gefördert werden. Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft, Digitalisierung und ökologischen Nachhaltigkeit umsetzen, darunter Beratung, Schulung oder angewandte Forschung und Entwicklung.
Die Förderhöhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Gebietskategorie. In C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 100 Prozent des EU-27-Durchschnitts oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 Prozent dieses Wertes gelten folgende maximale Fördersätze: kleine Unternehmen 35 Prozent, mittlere Unternehmen 25 Prozent und große Unternehmen 15 Prozent. In C-Gebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent zwischen 2009 und 2018 kann der Fördersatz um 5 Prozentpunkte erhöht werden. In Grenzregionen zu früheren A-Fördergebieten in Polen oder Tschechien gelten ebenfalls erhöhte Fördersätze.
In C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt und einer geringeren Arbeitslosenquote betragen die Höchstfördersätze 30 Prozent für kleine Unternehmen, 20 Prozent für mittlere Unternehmen und 10 Prozent für große Unternehmen. Auch hier sind in Regionen mit überdurchschnittlichem Bevölkerungsrückgang Zuschläge von 5 Prozentpunkten möglich.
In D-Fördergebieten liegt der Fördersatz bei 20 Prozent für kleine Unternehmen, 10 Prozent für mittlere Unternehmen und bei einem Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren (De-minimis-Beihilfe) für große Unternehmen. Infrastrukturmaßnahmen können in der Regel mit bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit bis zu 90 Prozent.
Die konkrete Ausgestaltung der Fördersätze obliegt den Bundesländern. Die Antragstellung erfolgt bei den jeweils zuständigen Landesbehörden.
Hinweise zur Antragstellung
Anträge sind bei den zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland zu stellen.