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Schleswig-Holstein

Förderung der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz fördert Unternehmen (KMU) der Fischerei- und Aquakulturbranche mit Zuschüssen.
Schleswig-HolsteinZuschuss
Keyfacts
Fördergeber:Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Ansprechpartner:Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
Letzte Änderung:16.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:Max. 1 Mio Euro
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen
Wer wird gefördert?
Unternehmensgröße:bis 249 Mitarbeiter (KMU / Mittelstand)
Antragsteller:Unternehmen

Mehr Infos:Zum Fördergeber
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Beschreibung

Das Land Schleswig-Holstein bietet finanzielle Unterstützung für Vorhaben in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen an. Die Förderung wird durch Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (2021–2027) bereitgestellt.

Gefördert werden neu gegründete Erzeugerorganisationen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Jahr ihrer Anerkennung und in den folgenden drei Jahren, die Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen anerkannter Erzeugerorganisationen zur Optimierung der Bedingungen für ihre Mitglieder, Investitionen in die Verarbeitung zur Verbesserung von Hygiene und Qualität, Erweiterung des Produktsortiments sowie die Diversifizierung der Absatzwege, und die Entwicklung und Durchführung kollektiver Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, die den Fokus auf heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse legen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss, wobei die Höhe des Zuschusses je nach Art und Umfang der Maßnahme variiert. Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen, dürfen jedoch 1 Million Euro nicht überschreiten.

Hinweise zur Antragstellung

Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung gestellt werden.

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