Rheinland-Pfalz
Förderung der rheinland-pfälzischen Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität gewährt Unternehmen, Freiberuflern und natürlichen Personen Zuschüsse im Bereich Fischereiwirtschaft und Fischereiwissenschaft.
Rheinland-PfalzZuschuss
Keyfacts
Fördergeber:Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Ansprechpartner:Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Letzte Änderung:16.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Zuschuss – nicht rückzahlbare Zuwendung
Max. Fördersumme:maximal 35 Prozent
Was wird gefördert?
Förderzweck:Investitionen
Wer wird gefördert?
Antragsteller:Unternehmen, Freiberufler und natürliche Personen
Mehr Infos:Zum Fördergeber
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Beschreibung
Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft oder Forschungsprojekte im Bereich der Fischereiwissenschaft können unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Zuschuss des Landes Rheinland-Pfalz unterstützt werden.
Förderfähig sind:
- Aquakultur: Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Produktionsanlagen sowie Erwerb und Installation von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen vor wild lebenden Tieren.
- Binnenfischerei: Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Einrichtungen der Binnenfischerei.
- Verarbeitung und Vermarktung: Investitionen in den Bau, die Erweiterung, die Ausstattung und die Modernisierung von Unternehmen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und Aquakultur.
- Markterschließung und Werbung: Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte und zur Entwicklung von Werbekampagnen für Produkte der Binnenfischerei und Aquakultur.
- Fischereiwissenschaftliche Forschung: Wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten in der Grundlagenforschung, experimentellen Entwicklung sowie angewandten Ökologie mit fischereilicher Zielsetzung.
- Der Zuschuss wird als Teilfinanzierung gewährt und beträgt in der Regel bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 35 Prozent. Bei erheblichem Interesse des Landes kann der Fördersatz erhöht werden. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro.
Hinweise zur Antragstellung
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer Fischereibehörde einzureichen.
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