Förderung der bedarfsgerechten Verkehrsbedienung im Straßenpersonennahverkehr ab 2026 (StPNV-Finanzierungsrichtlinie ab 2026)
Beschreibung
Mit dieser Förderung unterstützt das Land Thüringen die kommunalen Aufgabenträger bei der Sicherstellung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Einwohner- und Fahrgastentwicklung ein leistungsfähiges Verkehrsangebot im Straßenpersonennahverkehr (StPNV) zu gewährleisten und zentrale Verkehrsachsen sowie wichtige Verbindungen gezielt zu stärken.
Gefördert wird die Bereitstellung von ÖPNV-Angeboten in den Betriebszweigen Straßenbahn-, Stadtbus- und Regionalbusverkehr, soweit den Aufgabenträgern finanzielle Belastungen aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen. Die Förderung trägt dazu bei, bestehende Linienangebote zu sichern, alternative Bedienformen weiterzuentwickeln und landesbedeutsame Verkehrsachsen leistungsfähig auszubauen.
Die Zielerreichung wird insbesondere anhand der Entwicklung des Verkehrsangebots, der Fahrplankilometer, der Nutzung von Linienbedarfsverkehren sowie der Fahrgastzahlen und Auslastungen zentraler Buslinien bewertet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Bewilligung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Hinweise zur Antragstellung
Antragsberechtigt sind die kommunalen Aufgabenträger des Straßenpersonennahverkehrs in Thüringen, die Belastungen aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste tragen.
Die Anträge sind beim zuständigen Landesministerium für Verkehr einzureichen. Grundlage der Förderung sind genehmigte Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz in den Betriebszweigen Straßenbahn-, Stadtbus- und Regionalbusverkehr. In Zweifelsfällen über die Zuordnung einzelner Verkehre entscheidet das zuständige Verkehrsministerium.
Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der einschlägigen landes- und europarechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.