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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen (Eingliederungszuschüsse)

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert Unternehmen und Freiberufler mit Weiterbildungsangeboten für Neueinstellungen.
bundesweitArbeitsmarkt-Förderung
Keyfacts
Fördergeber:Bundesagentur für Arbeit (BA)
Letzte Änderung:22.04.2026
Wie wird gefördert?
Förderart:Aus- und Weiterbildung – Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen
Max. Fördersumme:Bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Laufzeit:Bis zu 96 Monate
Was wird gefördert?
Förderzweck:Betriebsmittel
Wer wird gefördert?
Antragsteller:Unternehmen, Freiberufler und natürliche Personen

Mehr Infos:Zum Fördergeber
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Beschreibung

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Einstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Ziel ist es, bestimmte Defizite, wie beispielsweise lange Einarbeitungszeiten, bei neu eingestellten Arbeitskräften auszugleichen.

Die Förderung erfolgt in Form eines Lohnkostenzuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate und richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit der Arbeitskraft und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderung bis zu 36 Monate gewährt werden.

Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate und auf bis zu 96 Monate, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Zuschuss für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen vermindert sich nach Ablauf von 12 Monaten jährlich um 10 Prozent, unterschreitet jedoch nicht 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beginnt die Minderung erst nach Ablauf von 24 Monaten.

Der pauschalierte Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Hinweise zur Antragstellung

Der Antrag auf Eingliederungszuschuss ist vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

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